Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren

Jetzt schon nach 3 Jahren!

Ein am 01.07.2020 veröffentlichter Regierungsentwurf sieht vor, dass ab dem 01.10.2020 die Restschuldbefreiung in Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten, also drei Jahren, erteilt werden kann.

Die Verkürzung gilt für alle Verbraucher und selbständigen Schuldner. Für Verbraucher soll die Verkürzung allerdings zunächst bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre ist jedoch nur möglich, für Insolvenzanträge, die nach dem 01. Oktober 2020 gestellt werden. Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 beantragt wurden, gelten Übergangsfristen, die eine stufenweise Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorsehen.

Ein am 17. Dezember 2019 beantragtes Insolvenzverfahren läuft beispielsweise fünf Jahre und sieben Monate, also bis zum 16. Oktober 2025. Ein am 30. September 2020 beantragtes Verfahren läuft nur noch vier Jahre und zehn Monate, also bis zum 29. Juli 2025.

Unter welchen Voraussetzungen wird die Restschuldbefreiung bereits nach 36 Monaten erteilt?

Anders als bisher, ist die Verkürzung der Wohlverhaltensphase nicht an Zahlungen des Insolvenzschuldners oder das Erreichen einer bestimmten Quote zur Gläubigerbefriedigung geknüpft.

Mit anderen Worten: auch der Schuldner, der im gesamten Insolvenzverfahren keine Zahlungen leisten kann, ist bereits nach 36 Monaten schuldenfrei. Allerdings muss der redliche Schuldner auch allen bereits bisher in der Insolvenzordnung festgelegten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen.

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